Berufsgenossenschaftliche Regeln BGR133

Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern

5. Betrieb
5.1 Feuerlöscher sind funktionsfähig zu erhalten.
5.2 Eine ausreichende Anzahl von Personen ist in der Handhabung von Feuerlöschern zu unterweisen. Dort, wo es die örtlichen Verhältnisse zulassen, empfiehlt es sich, in regelmäßigen Abständen praktische Löschübungen mit Feuerlöschern abzuhalten.

Die Regel BGR / GUV-R 133 "Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" wurde am 20.08.2013 mit sofortiger Wirkung zurückgezogen.

Ab sofort gilt ausschließlich die neue ASR 2.2!

Im Zuge der Verschlankung und Verzahnung des Arbeitsschutzrechts haben Staat und Unfallversicherung vereinbart, die neue Regel für Arbeitsstätten zum Thema "Maßnahmen gegen Brände" im sogenannten Kooperationsmodell, in enger Abstimmung mit der gesetzlichen Unfallversicherung, zu entwickeln. Um Doppelregelungen zu vermeiden, wurden bekanntlich die wesentlichen Inhalte der Regel "Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (BGR/GUV-R 133) in die neue Regel für Arbeitsstätten "Maßnahme gegen Brände" (ASR A2.2, Ausgabe: November 2012) übernommen. Die ASR A2.2 wurde am 03.12.2012 im Gemeinsamen Ministerblatt (GMBI.2012, S. 1225) bekanntgegeben und ist seitdem gültig. Mit Rundschreiben 0318/2013 vom 12.09.2013 informierte die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, darüber, dass der Grundsatzausschuss Prävention des Vorstandes der DGUV per Beschluss vereinbarungsgemäß die Regel BGR/GUV-R 133 "Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" am 20.08.2013 mit sofortiger Wirkung zurückgezogen hat. Für die Praxis gilt seitdem ausschließlich die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2. Die früheren Regelungen der BGR/GUV-R 133 können für bestimmte Fragestellung als Erkenntnisquelle berücksichtigt werden. Die Durchführung von Projektierungen für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern hat folglich nach Maßgabe der ASR A2.2 zu erfolgen.