Verkaufsstätten

Für jeden Betrieb sind Brandschutzhelfer in ausreichender Zahl zu bestellen und auszubilden. Dazu verpflichten die Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung( DGUV Vorschrift 1und DGUV Information 205 - 023 ) ASR A 2.2

Brandschutzhelfer müssen immer anwesend sein.

Schichtbetrieb oder Abwesenheit ( Ferien, Krankheit, Personalwechsel, etc.) müssen berücksichtigt werden, damit sich immer eine ausreichende Anzahl Brandschutzhelfer im Betrieb befinden.

Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (BauO NRW) vom 17.11.2009

§ 82 Verantwortliche Personen für Verkaufsstätten

Der Betreiber einer Verkaufsstätte hat:
1. Eine Brandschutzbeauftragte oder einen Brandschutzbeauftragten und
2. Je angefangene 2.000 qm Verkaufsfläche mindestens eine Selbsthilfekraft für den Brandschutz zu bestellen.
3. Die erforderliche Anzahl der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz ist von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle festzulegen.
4. Selbsthilfekräfte für den Brandschutz müssen in erforderlicher Anzahl während der Betriebszeit der Verkaufsstätte anwesend sein.
5. § 83 Brandschutzordnung

Brandschutzunterweisung ist Pflicht.
Alle Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu belehren über:
     ➢ Die Lage und die Bedienung der Feuerlöschgeräte, Brandmelder und Feuerlöscheinrichtungen
     ➢ Die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder bei einer Panik.