Versammlungsstätten

Für jeden Betrieb sind Brandschutzhelfer in ausreichender Zahl zu bestellen und auszubilden. Dazu verpflichten die Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung( DGUV Vorschrift 1und DGUV Information 205 - 023 ) sowie die ASR A 2.2 neu

Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (BauO NRW) vom 17.11.2009

1. Das Betriebspersonal ist bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu unterweisen über:
     ➢ Die Lage und die Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen und –anlagen, Rauchabzugsanlagen, Brandmelde- und
         Alarmierungsanlagen und der Brandmelder- und Alarmzentrale.
     ➢ Die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder bei einer Panik und
     ➢ Die Betriebsvorschriften Allgemeine Feuerversicherungs-Bedingungen (AFB)